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Benutzungsordnung

Nutzungsbedingungen

§ 1 Benutzer:innenkreis

Die Benutzung der Musikbibliothek ist natürlichen Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr an, juristischen Personen, Personenvereinigungen und Schulen im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Benutzungsordnung gestattet.
 

§ 2 Anmeldung

  1. Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Die Kenntnis dieser Benutzungsordnung ist durch Unterschrift zu bescheinigen.
  2. Bei Jugendlichen unter 14 Jahren kann eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters verlangt werden.
  3. Juristische Personen, Personenvereinigungen und Schulen können die Bibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen benutzen. Mit einer Bevollmächtigung natürlicher Personen gilt die Kenntnis der Benutzungsordnung  als bescheinigt.
     

§ 3 Benutzung

  1. Im Folgenden werden Bücher, Noten, Zeitschriften, Zeitungen, Ton- und Bildträger usw. als Werke bezeichnet.
  2. Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei.
  3. In der Bibliothek vorhandene Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
  4. Die Ausleihe ist auf Notenmaterialien beschränkt. Nachschlagewerke, Monografien, Gesamtausgaben und Orchestermaterial sind Präsenzbestand.
  5. Für jedes gewünschte Werk ist ein in lesbarer Schrift vollständig ausgefüllter Leihschein, mit der eigenen Unterschrift bzw. mit Stempel und Unterschrift bei Institutionen und juristischen Personen versehen, beim Bibliothekspersonal vorzulegen.
  6. Es ist unzulässig, Werke auf den Namen Anderer zu entleihen oder an Dritte weiterzugeben.
  7. Die Anzahl der von einer Person gleichzeitig entliehenen Werke kann beschränkt, die Ausleihe viel verlangter Noten begrenzt werden.
  8. Ausgeliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden.
  9. Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen hat, wird nicht erteilt.
  10. Entleiher:innen haben Änderungen von Anschrift und Namen der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
     

§ 4 Leihfrist

  1. Die Leihfrist beträgt zwei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Leihfrist festgesetzt werden. Für viel verlangte Werke ist eine kürzere Frist festlegbar.
  2. Die Leihfrist kann auf mündlichen oder schriftlichen Antrag verlängert werden, wenn die Noten nicht von anderer Seite benötigt werden. Nach zweimaliger Verlängerung sind die ausgeliehenen Werke zurückzugeben.
  3. Die Bibliothek kann die entliehenen Werke vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn sie für laufende Kurse der Landesmusikakademie NRW gebraucht werden.
  4. Die Leihfrist ist von den Benutzer:innen eigenverantwortlich einzuhalten.
  5. Die Kosten einer Mahnung bei erheblichem Überschreiten der Leihfrist in Höhe von € 20,00 tragen die jeweiligen Benutzer:innen. Diese Gebühr wird bei der Rückgabe der entliehenen Werke fällig.
  6. Entleiher:innen, die die Rückgabefrist nicht eingehalten haben, können vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
     

§ 5 Auskunftserteilung

  1. Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten mündliche und schriftliche Auskunft. Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen gehört nicht zu ihren Aufgaben.
  2. Anträge auf bibliografische Ermittlungen können nur dann bearbeitet werden, wenn Zeit- und Arbeitsaufwand in angemessenen Grenzen bleiben.
  3. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen.
     

§ 6 Hausordnung

Jede:r Benutzer:in der Bibliothek ist der für die Landesmusikakademie NRW erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung kann hier heruntergeladen werden.

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