§ 1 Benutzer:innenkreis
Die Benutzung der Musikbibliothek ist natürlichen Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr an, juristischen Personen, Personenvereinigungen und Schulen im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Benutzungsordnung gestattet.
§ 2 Anmeldung
- Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Die Kenntnis dieser Benutzungsordnung ist durch Unterschrift zu bescheinigen.
- Bei Jugendlichen unter 14 Jahren kann eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters verlangt werden.
- Juristische Personen, Personenvereinigungen und Schulen können die Bibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen benutzen. Mit einer Bevollmächtigung natürlicher Personen gilt die Kenntnis der Benutzungsordnung als bescheinigt.
§ 3 Benutzung
- Im Folgenden werden Bücher, Noten, Zeitschriften, Zeitungen, Ton- und Bildträger usw. als Werke bezeichnet.
- Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei.
- In der Bibliothek vorhandene Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
- Die Ausleihe ist auf Notenmaterialien beschränkt. Nachschlagewerke, Monografien, Gesamtausgaben und Orchestermaterial sind Präsenzbestand.
- Für jedes gewünschte Werk ist ein in lesbarer Schrift vollständig ausgefüllter Leihschein, mit der eigenen Unterschrift bzw. mit Stempel und Unterschrift bei Institutionen und juristischen Personen versehen, beim Bibliothekspersonal vorzulegen.
- Es ist unzulässig, Werke auf den Namen Anderer zu entleihen oder an Dritte weiterzugeben.
- Die Anzahl der von einer Person gleichzeitig entliehenen Werke kann beschränkt, die Ausleihe viel verlangter Noten begrenzt werden.
- Ausgeliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden.
- Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen hat, wird nicht erteilt.
- Entleiher:innen haben Änderungen von Anschrift und Namen der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt zwei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Leihfrist festgesetzt werden. Für viel verlangte Werke ist eine kürzere Frist festlegbar.
- Die Leihfrist kann auf mündlichen oder schriftlichen Antrag verlängert werden, wenn die Noten nicht von anderer Seite benötigt werden. Nach zweimaliger Verlängerung sind die ausgeliehenen Werke zurückzugeben.
- Die Bibliothek kann die entliehenen Werke vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn sie für laufende Kurse der Landesmusikakademie NRW gebraucht werden.
- Die Leihfrist ist von den Benutzer:innen eigenverantwortlich einzuhalten.
- Die Kosten einer Mahnung bei erheblichem Überschreiten der Leihfrist in Höhe von € 20,00 tragen die jeweiligen Benutzer:innen. Diese Gebühr wird bei der Rückgabe der entliehenen Werke fällig.
- Entleiher:innen, die die Rückgabefrist nicht eingehalten haben, können vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 5 Auskunftserteilung
- Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten mündliche und schriftliche Auskunft. Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen gehört nicht zu ihren Aufgaben.
- Anträge auf bibliografische Ermittlungen können nur dann bearbeitet werden, wenn Zeit- und Arbeitsaufwand in angemessenen Grenzen bleiben.
- Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen.
§ 6 Hausordnung
Jede:r Benutzer:in der Bibliothek ist der für die Landesmusikakademie NRW erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung kann hier heruntergeladen werden.